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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hahnen GmbH & Co. KG

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Montagebedingungen

Vermietbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

§1 Allgemeines


1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge der Verkäuferin, soweit nicht schriftlich etwas anderes festgelegt ist. Sie sind in der gleichen Weise auch für Verträge über die Lieferung von Ersatz- und Zubehörteilen und Leistungen aller Art verbindlich.

2. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin. Das gleiche gilt für entgegenstehende Bedingungen des Käufers, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen worden sind.

3. Vorliegende Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern oder gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Angebot, Auftragsbestätigung, Abtretung


1. Die zu den Angeboten der Verkäuferin gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen Angaben über Gewichte, Maße, Geschwindigkeiten, Brennstoff- und Ölverbrauch, Betriebskosten u. a.) sind nur annähernd bestimmt. An Kostenangaben, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten sich die Verkäuferin und das Lieferwerk Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Verkäuferin übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass die bestellte Ware für die Zwecke des Kunden geeignet ist.
2. Soweit im Angebot nichts anderes angegeben, sind die Angebote der Verkäuferin freibleibend. An mündliche oder schriftliche Aufträge/Bestellungen ist der Käufer 4 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung der Verkäuferin zustande.
3. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung der Verkäuferin. Zur Abtretung von Ansprüchen des Käufers ist die schriftliche Zustimmung der Verkäuferin erforderlich.

§ 3 Preis, Zahlungsbedingungen, Verzugsfolgen, Aufrechnung


1. Für alle Verträge gelten die am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Verkaufspreise der Verkäuferin. Die Verkäuferin ist aber berechtigt, den Preis bis zur Höhe des am Tage der Lieferung gültigen Verkaufspreises entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen anzuheben, allerdings nur, soweit die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss und außerhalb eines Dauerschuldverhältnisses erfolgen soll. Die Preise verstehen sich ab Werk und ausschließlich Verpackung. Die erforderliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und von der Verkäuferin nicht zurückgenommen.
2. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn der Verkäuferin nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist die Verkäuferin berechtigt noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
3. Hinsichtlich des Verzuges des Käufers gilt § 286 BGB. Bei Verzugseintritt wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig und ist gemäß § 288 BGB zu verzinsen. Gleiches gilt, wenn Wechsel nicht oder nicht fristgerecht ausgehändigt und diskontiert werden oder Schecks ganz oder teilweise nicht gedeckt sind.
4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Käufers, die von der Verkäuferin bestritten werden, ist ausgeschlossen.

§ 4 Lieferfrist, Lieferverzug


1. Lieferungs- und Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindliche Fristen in Textform vereinbart werden. Ansonsten handelt es sich um ungefähre Zeitangaben, für deren Einhaltung die Verkäuferin nicht garantiert. Ist Vertragsware 6 Wochen nach dem vorgesehenen bzw. dem Käufer von der Verkäuferin mitgeteilten unverbindlichen Liefertermin noch nicht geliefert worden, so hat der Käufer das Recht, der Verkäuferin eine angemessene Nachfrist von mindestens 28 Tagen zu setzen. Liefert die Verkäuferin die Vertragsware nicht bis zum Ablauf der Nachfrist, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung von seiner Bestellung zurücktreten.
Schadenersatzansprüche des Händlers des wegen sind ausgeschlossen. Die Einhaltung der Firsten setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Treten bei der Verkäuferin oder dem Lieferwerk Umstände ein, die außerhalb des Willens der Verkäuferin liegen (höhere Gewalt) oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, soweit solche Hindernisse nachweislich eine rechtzeitige Lieferung verhindern, so hat die Verkäuferin bei Ablauf der Lieferfrist Anspruch auf eine Nachfrist von angemessener Dauer, die in der Regel 6 Wochen nicht unterschreiten darf und der Verkäuferin vom Käufer schriftlich unter Rücktrittsandrohung gesetzt werden muss. Lieferfrist und Nachfrist sind eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf der Kaufgegenstand zur Auslieferung durch Übernahme oder zur Versendung im Lieferwerk oder Verkäuferin bereitgestellt und dies dem Käufer angezeigt ist.
2. Die Verkäuferin behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Kaufgegenstandes während der Liefer- und Nachfrist vor, soweit der Kaufgegenstand dadurch keine grundlegende Änderung erfährt und dem Käufer zumutbar ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Verkäuferin liegen (höhere Gewalt), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Kaufgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Verkäuferin nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende solcher Hindernisse wird in wichtigen Fällen die Verkäuferin dem Käufer baldmöglichst mitteilen.

§ 5 Übernahme, Gefahrenübergang, Versand


1. Wird der Kaufgegenstand vom Käufer übernommen, so geht die Gefahr mit der Übernahme auf ihn über. Im Falle der Versendung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Kaufgegenstand vom Lieferwerk oder der Verkäuferin einem Transportunternehmen oder Spediteur übergeben ist.
2. Eine Transportversicherung wird von der Verkäuferin nur auf schriftlichen Wunsch des Käufers abgeschlossen; die Kosten einer solchen Versicherung gehen zu Lasten des Käufers. Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, soweit dies schriftlich vereinbart ist.

§ 6 Eigentumsvorbehalt


1. Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor, auch bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem etwa bestehenden Kontokorrentverhältnis. Soweit mit dem Käufer Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheckwechselverfahrens vereinbart ist, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des bzw. der von der Verkäuferin akzeptierten Wechsel durch den Käufer und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei der Verkäuferin.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch die Verkäuferin liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, die Verkäuferin hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch die Verkäuferin liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor.
3. Die Verkäuferin ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.
4. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere wird empfohlen, diese auf eigene Kosten gegen Feuer- Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
5.Nimmt der Käufer die Ware nach Bereitstellung und Nachfristsetzung von mindestens 2 Wochen nicht ab oder verweigert er die Annahme, kann die Verkäuferin Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser beträgt im Regelfall 15% des Kaufpreises.
6. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den der Verkäuferin entstandenen Ausfall.
7. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Verkäuferin jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für die Verkäuferin vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
9. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Verkäuferin.
10. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der der Verkäuferin zustehenden Sicherheiten (entspricht den Anschaffungskosten im Sinne des § 255 Abs. 1 HGB) die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.

§ 7. Mängelhaftung


1. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Neugeräten muss ein Mangel innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Erkennen schriftlich gerügt werden. In diesem Fall verpflichtet sich die Verkäuferin, innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Übergabe des Gegenstandes auf ihre Kosten den Mangel zu beseitigen oder wahlweise Warenersatz zu leisten. Bei Fehlschlägen, wobei der Verkäuferin ein wiederholter Reparaturversuch eingeräumt wird, kann der Käufer eine Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz scheiden aus, soweit nicht die Verkäuferin, deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch soweit es sich um mittelbare Schäden handelt. Unberührt bleiben etwaige Rechte des Händlers wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl der Verkäuferin nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist der Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu melden. Gebrauchte Geräte werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft.
3. Ist die Verkäuferin zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die die Verkäuferin zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
4. Tritt der Käufer vom Vertrag zurück hat sich dieser den Gebrauchsvorteil anrechnen zu lassen. Pro angefangene 50 Betriebsstunden der Kaufsache, ist ein Gebrauchsvorteil von 1 % des Bruttoverkaufspreises anzurechnen.
5. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur in den Fällen gem. nachfolgender Regelung unter § 8. .
6. Eine Gewährleistungspflicht der Verkäuferin entfällt:
a) Bei Änderung, Wartung oder Instandsetzung des Kaufgegenstandes durch den Käufer oder eines von ihm beauftragten Dritten ohne schriftliche Einwilligung der Verkäuferin.
b) Bei fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung des Kaufgegenstandes durch den Käufer.
c) Bei schuldhafter Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung und Wartungsanweisungen.
d) Bei natürlicher Abnutzung oder sonstigen Umständen, die nicht von der Verkäuferin zu vertreten sind.
e) Wenn der Käufer der Verkäuferin zur Vornahme von Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen im Rahmen ihrer Berechtigung nicht in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit gewährt.
f) Bei Verwendung von Ölen in ungeeigneter Spezifikation oder von sonstigen ungeeigneten Betriebsmitteln.
g) Bei Nichtverwendung von Originalersatzteilen, oder Verwendung von Ersatzteilen die von der Verkäuferin nicht ausdrücklich freigegeben wurden.
7. Mängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten.

§ 8 Sonstige Haftung der Verkäuferin


1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die Verkäuferin – gleich aus welchen Rechtsgründen - nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Verkäuferin auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
2. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß § 1 Abs. 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
3. Soweit die Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Die Verjährung der Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB richtet sich - gleichgültig gegen wen diese Ansprüche geltend gemacht werden - nach Ziffer § 7 Abs. 9.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand


1. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der Verkäuferin Gerichtsstand; die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Verkäuferin Erfüllungsort.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Montagebedingungen

§ 1 Allgemeines


1. Diese Bedingungen gelten für Montage-, Reparatur- und Kundendienstarbeiten an Gabelstaplern und deren Teile. Ergänzend gelten unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen.
2. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Das gleiche gilt für entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen worden sind.
3. Vorliegende Bedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen oder gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftraggebers


Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird. Ein Kostenvoranschlag kann an den Auftraggeber bei nicht Zustandekommen des Auftrages berechnet werden.
Bei Monteuranforderungen gelten die jeweiligen Verrechnungssätze für Rüst-, Montage- und Fahrstunden sowie Fahrkilometer, die beim Auftragnehmer erfragt werden können. Annulliert der Auftraggeber erst nach Abreise des Monteurs, gehen Fahrzeit und Fahrkilometer zu seinen Lasten.

§ 3 Fälligkeit, Zahlung des Rechnungsbetrages


1. Zahlungen sind spätestens am auf der Rechnung vermerkten Zahlungsziel fällig, soweit in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers nichts anderes bestimmt ist. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen.
2. Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.
3. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig festgestellt.
4. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers


1. Bei Durchführung der Reparaturarbeiten hat der Auftraggeber dem Reparaturpersonal auf seine Kosten Unterstützung zu gewahren.
2. Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Reparatur obliegt dem Auftraggeber.
3. Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur zu sorgen.
4. Der Reparaturleiter ist über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften - soweit wie erforderlich - zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Reparaturpersonal sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer mitzuteilen.

§ 5 Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers


1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen sowie geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
2. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Reparaturen vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Reparatur die erforderliche Energie (z. B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
4. Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Reparaturpersonals und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
5. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.
6. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Reparaturpersonals unverzüglich mit der Reparatur begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
7. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
8. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im Übrigen unberührt.

§ 6 Frist für die Durchführung der Reparatur


1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
2. Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auftragnehmers entsteht, wird ersetzt, bei leichter Fahrlässigkeit aber nur bis zu höchstens 5 % vom Nettoreparaturpreis. Alle weiteren Entschädigungsansprüche sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
3. Gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Frist - soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt - und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen - unbeschadet § 12 Nr. 3 - nicht.
4. Im Falle nicht vorauszusehender betrieblicher Behinderungen, z. B. Arbeitseinstellungen, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten sowie bei behördlichen Eingriffen, ferner bei Einwirkung höherer Gewalt sowie bei Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Ablieferungstermine angemessen.

§ 7 Abnahme einer Reparatur, Übernahme durch den Auftraggeber


Die Abnahme des Gegenstandes, insbesondere durch Unterzeichnung des Montageberichts bzw. Abholscheins, gilt als Anerkennung vertragsgerechter Leistung. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Vertragsgegenstand in diesem Fall auch an einen dritten Ort zu lagern.

§ 8 Gefahrentragung, Transport


1. Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.
2. Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.
3. Die vom Auftraggeber zur Instandsetzung übergebenen Auftragsgegenstände sind gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken bzw. werden vom Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers gedeckt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht


1. Das Eigentumsrecht an den eingebauten Aggregaten, Ersatz und Zubehörteilen verbleibt, soweit es vorbehalten werden kann, bis zur restlosen Bezahlung beim Auftragnehmer. Wird der Reparaturgegenstand mit solchen Ersatz- oder Zubehörteilen des Auftragnehmers verbunden und ist der Reparaturgegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum, soweit der Reparaturgegenstand ihm gehört.
2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 10 Altteile

Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber, es sei denn, der Auftragnehmer beansprucht diese. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.

§ 11 Mängelansprüche


1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für eventuelle Reparaturmängel in der Weise, dass er nach seiner Wahl die Mängel durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Reparaturgegenstandes zu beseitigen hat. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind - unbeschadet nachstehender Nr. 3 und § 12 - ausgeschlossen.
2. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Abnahme der Reparatur. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt. Natürlicher Verschleiß ist von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
3. Lässt der Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so steht dem Auftraggeber das gesetzliche Minderungsrecht zu. Dieses Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
4. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau.

§ 12 Haftung


1. Bei vom Auftragnehmer schuldhaft verursachten Sachschäden außerhalb der Mängelhaftung haftet der Auftragnehmer. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt dem Grund und der Höhe nach entsprechend den Bedingungen und dem Betrag einer abgeschlossenen oder abzuschließenden Haftpflichtversicherung. Wurde keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Betrag des Entgeltes für die Reparatur.
2. Über diese Bestimmungen hinaus werden Schäden, auch unmittelbare Schäden, gleich welcher Art und gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden, vom Auftragnehmer nur ersetzt

    bei grobem Verschulden,

    bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

    bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens,

    bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat,

    in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Auftragsgegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 13 Gerichtsstand


Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Auftragnehmers oder - nach seiner Wahl - der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Auftragnehmer kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen.

Vermietbedingungen

§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner


1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.

§ 2 Kosten und Versicherung


1. Alle Kosten des Betriebes der Mietsache trägt der Mieter, insbesondere auch alle mit deren Besitz und Betrieb verbundenen Steuern und Abgaben aller Art.
2. Der Mieter hat die gesetzlichen Vorschriften, die für den Besitz und den Betrieb der Mietsache gelten und von denen er sich Kenntnis zu verschaffen hat, zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, die Anweisungen der Vermieterin bezüglich Wartung und Gebrauch der Geräte zu beachten oder einen Wartungsvertrag mit der Vermieterin abzuschließen.
3. Der Mieter verpflichtet sich weiter, die Mietsache gegen Feuer, Einbruch und Leitungswasserschaden zu versichern.
Darüber hinaus kann die Vermieterin den Abschluss einer Maschinenbruchversicherung verlangen. Der Mieter überträgt hiermit sämtliche ihm zustehende Ansprüche aus den vorgenannten Versicherungen auf die Vermieterin. Ferner hat der Mieter die Mietsache in seine übliche Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen. Sollte der Mieter den Nachweis der vorgenannten Versicherungsdeckungen innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Mietvertrages nicht erbracht haben, so kann die Vermieterin eine Versicherungsgesellschaft beauftragen, die genannten Gefahren zu Lasten und im Namen des Mieters zu versichern.
4. Solange der Vertrag läuft oder solange sich der Mieter im Besitz der Mietsache befindet, hat er die Vermieterin von allen Ansprüchen irgendwelcher Art, die Dritten aufgrund der Aufstellung oder des Betriebs oder der Wartung der Mietsache zustehen könnten, freizustellen. Ebenso gehen alle etwaigen Haftpflichtansprüche Dritter, die sich aus dem Transport und der sonstigen Handhabung der Mietsache ergeben können, zu Lasten des Mieters.

§ 3 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters


1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Statt eine Entschädigung zu verlangen, kann der Mieter nach Setzung angemessener Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. Schadensersatzansprüche des Mieters bei Verzug aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleiben unberührt.

§ 4 Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes


1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
2. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.
4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

§ 5 Haftungsbegrenzung des Vermieters


1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
a) grobem Verschulden des Vermieters
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
2. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 4 Nr. 3 und 4 sowie § 5 Nr. 1 entsprechend.

§ 6 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld


1. Der Mietzins ist pünktlich ohne besondere Aufforderung unter Angabe der Mietvertragsnummer zu zahlen. Der Mieter erteilt der Vermieterin die Genehmigung zum Bankeinzugsverfahren.
2. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
3. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
4. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen.
5. Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
6. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
7. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache gegen Feuer, Einbruch und Leitungswasserschäden zu versichern. Er übertragt hiermit sämtliche ihm zustehenden Ansprüche aus den vorgenannten Versicherungen auf die Vermieterin. Ferner hat der Mieter die Mietsache in seine übliche Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen.
Sollte der Mieter den Nachweis der vorgenannten Versicherungsdeckungen innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Mietvertrages nicht erbracht haben, so kann die Vermieterin eine Versicherungsgesellschaft beauftragen, die genannten Gefahren zu Lasten und im Namen des Mieters zu versichern.
8. Solange der Vertrag läuft oder solange sich der Mieter im Besitz der Mietsache befindet, hat er die Vermieterin von allen Ansprüchen irgendwelcher Art, die Dritten aufgrund der Aufstellung oder des Betriebs oder der Wartung der Mietsache zustehen könnten, freizustellen. Ebenso gehen alle etwaigen Haftpflichtansprüche Dritter, die sich aus dem Transport und der sonstigen Handhabung der Mietsache ergeben könnten, zu Lasten des Mieters.

§ 7 Eigentum, Untervermietung, Forderungsabtretung


1. Die Mietsache bleibt uneingeschränkt Eigentum der Vermieterin. Die Vermieterin kann wegen der Vorfinanzierung der Mietraten das Eigentum auf Dritte zur Sicherheit übertragen.
2. Der Mieter darf die ihm aus dem Vertrag zustehenden Rechte nicht übertragen und nicht belasten, insbesondere ist er weder zur Veräußerung des Mietgegenstandes, noch zu Verpfändung, Sicherungsübereignung, Untervermietung, Unterverpachtung oder einer ähnlichen Verfügung über den Mietgegenstand berechtigt.
3. Der Mieter darf Eigentumsschilder, Etiketten oder Kennzeichen der Vermieterin an oder auf der Mietsache weder entfernen, noch abändern oder entstellen.
4. Außer notwendig-technisch-funktionellen Vorrichtungen darf der Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin keine Änderung an der Mietsache vornehmen oder vornehmen lassen. Alle zusätzlichen Teile gehen mit dem Einbau in das Eigentum der Vermieterin über. Entschädigungsansprüche für mögliche Wertverbesserungen kann der Mieter – auch bei Zustimmung der Vermieterin zur Verbesserung – in keinem Falle geltend machen.
5. Der Mieter hat eine drohende oder erwirkte Zwangsvollstreckung in der Mietsache der Vermieterin unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Adresse des Gläubigers und Gerichtsvollziehers beizufügen, sowie die Kosten einer Intervention einschließlich der eines Korrespondenzanwaltes zu tragen. Entsprechendes gilt auch für alle sonstigen Fälle einer Beschlagnahme.
6. Der Mieter hat die Vermieterin auch von Anträgen auf Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, hinsichtlich des Grundstückes, auf dem sich die Mietsache befindet, unverzüglich zu unterrichten. Auch insoweit hat der Mieter sämtliche Interventionskosten zu tragen.
7. Die Vermieterin ist berechtigt, ihre Ansprüche aus diesem Vertrag und ihr Eigentum an der Mietsache abzutreten oder zu übertragen.
8. Überträgt die Vermieterin ihre Rechte aus dem Mietvertrag und ihr Eigentum an der Mietsache, so gehen mit Wirkung für die Zukunft, die Rechte der Vermieterin aus diesem Vertrag auf den Sicherungseigentümer über.
Ungeachtet dieser Übertragung verbleiben sämtliche, sich aus diesem Vertrag für die Vermieterin ergebenden Pflichten bei dieser. Der Mieter kann irgendwelche Rechte, die ihm gegen die Vermieterin zustehen, dem Dritten in keiner Weise entgegensetzen, es sei denn, dass der Dritte solche Verpflichtungen durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Mieter übernommen hat.

§ 8 Unterhaltspflicht des Mieters


1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

§ 9 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 8 Nr. 1 Buchstabe b und c gilt entsprechend.
4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

§ 10 Verletzung der Unterhaltspflicht


1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen, und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne des § 9 nicht unverzüglich beanstandet worden sind. Anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln muss dies innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet werden.

§ 11 Weitere Pflichten des Mieters


1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

§ 12 Kündigung


1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
a) im Falle des § 6 Nr. 4;
b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen § 8 Nr. 1.
3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nummer 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 6 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 10 und 11 entsprechende Anwendung.
4. Falls zum Zeitpunkt der Kündigung nach Nr. 2 die vertragliche Restmietzeit weniger als zwei Monate beträgt, ist der Vermieter berechtigt einen pauschalen Schadensersatz in Höhe der bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende entstehenden Mietzinsen zu verlangen, sofern nicht der Mieter einen geringeren Schaden nachweist. Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache, verspäteter Rückgabe etc. bleiben hiervon unberührt.
Bei längerer Restmietzeit wird sich der Vermieter um eine schnelle Weitervermietung bemühen und den Schaden konkret berechnen.
5. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

§ 13 Verlust des Mietgegenstandes


1. Sollte es dem Mieter schuldhaft unmöglich sein, die ihm nach § 10 Nr. 3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.


§ 14 Sonstige Bestimmungen


1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich erfolgen.
2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

Zusatzbedingungen Fahrschule / Gabelstaplerführerscheine / Jährliche Unterweisung

§ 1 Vorraussetzungen

 

1. Jeder Teilnehmer muss eine zeitnahe (kleiner 12 Monate) G25 Untersuchung vorlegen. Sind seit der G25 Untersuchung gesundheitliche Probleme aufgetreten, die dem Bedienen von Maschinen entgegenstehen, so ist dies dem Schulungsteam zu melden und es kann keine Schulung stattfinden.

Stand: 10/2020

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